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Klinische Psychologie in der medizinischen Rehabilitation
Psychotherapeuten dürfen Alkohol-, Drogen- oder Medikamenten abhängige Patienten künftig auch dann auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung behandeln, wenn diese noch nicht abstinent sind. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin beschlossen.
Allerdings greift die Ausnahmeregelung nur dann, wenn der Patient bereits Schritte unternommen hat, um von seinem Suchtmittel loszukommen. Die psychotherapeutische Behandlung ist zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bei noch bestehender Abhängigkeit laut G-BA nur dann zulässig, wenn der Patient innerhalb von maximal zehn Behandlungsstunden abstinent werden kann. Sollte der Patient rückfällig werden, sollen die Kassen die Psychotherapie nur dann weiter erstatten, wenn er unverzüglich geeignete Behandlungsmaßnahmen ergreift.
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