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Klinische Psychologie in der medizinischen Rehabilitation
K.-H. Köpke
Der Gesetzgeber hat in § 20a SGB V die Krankenkassen verpflichtet, in Kooperation mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger betriebliche Gesundheitsförderung durchzuführen. Er schuf damit eine Grundlage für mehr Gesundheit und gesichertes Erwerbs- bzw. Beschäftigungspotenzial in den Betrieben. Sie erlaubt gleichzeitig, dessen Gefährdung zu erkennen. Damit kann ein möglicher Bedarf an Rehabilitation frühzeitiger erfasst und entsprechend gehandelt werden.
Um zu prüfen, ob und wie dieses Instrument präventiver Gesundheitspolitik genutzt wird, wurde in einer empirischen Studie der tatsächliche Vollzug dieser Vorschrift insbesondere in kleinen und mittleren Betrieben untersucht. Gesetz, Verwaltungshandeln und betriebliche Alltagsbefunde wurden in rechtlichen und tatsächlichen Aspekten einander gegenüber gestellt. Dabei wurden deutliche Defizite im Vollzug sichtbar. Aus diesen Erkenntnissen wurden Vorschläge für eine bessere betriebliche Gesundheitsförderung abgeleitet. Angesprochen werden mit dieser Zielsetzung in erster Linie – mit der Erwartung verstärkter Umsetzung – Akteure in Verwaltung und Selbstverwaltung der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Damit könnte vorzeitiger Erwerbsminderung entgegengewirkt werden. Versicherte könnten länger einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Betriebe hätten eine sicherere Beschäftigtenbasis. Sozialversicherungsträger, insbesondere die Kranken- und Rentenversicherung, hätten letztlich geringere Ausgaben. Eine solche Entwicklung wäre für alle – auch für den Staat – ein Gewinn.
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